Donnerstag, 11. August 2011

Untergang von Urlaubsansprüchen bei langjähriger Krankheit

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Rechtsstreitbegehrte ein Arbeitnehmer die Feststellung, dass ihm gegen seinen Arbeitgeber ein aus den Jahre 2005 bis 2007 resultierender Anspruch auf 90 Arbeitstage Urlaub zusteht. Die Parteien stehen seit 1991 in einem Arbeitsverhältnis. Der jährliche Urlaubsanspruch des Klägers beträgt gemäß der Vereinbarung zwischen den Parteien 30 Arbeitstage. Der Arbeitnehmer war im Zeitraum vom 11. 1. 2005 bis zum 6. 6. 2008 durchgehend arbeitsunfähig krank und begann danach wieder zu arbeiten. Im weiteren Verlauf des Jahres 2008 gewährte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer 30  Urlaubstage. Der Kläger war der Meinung, dass ihm für die Jahre 2005, 2006 und 2007, also die Zeit seiner Krankheit, noch jeweils weitere 30 Tage Urlaub zustehen.

Gemäß § 7 III 1 BUrlG muss der Erholungsurlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nach § 7 III 2 BUrlG nur dann möglich, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden (§ 7 III 3 BUrlG).

Aufgrund dieser gesetzlichen Regelung wurde der vom Kläger begehrte Anspruch vom BAG verneint. Der von dem Kläger begehrte Urlaubsanspruch ging spätestens mit Ablauf des 31. 12. 2008 unter. Mangels anderweitiger Vereinbarung verfällt der am Ende des Urlaubsjahrs nicht genommene Urlaub, sofern kein Übertragungsgrund nach § 7 III BUrlG vorliegt. Eine Übertragung fand in dem vorliegenden Fall nicht statt. Dieser Untergang des Urlaubsanspruchs ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer nicht aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen daran gehindert ist, den Urlaub zu nehmen. Übertragene Urlaubsansprüche sind in gleicher Weise wie der aktuelle Jahresurlaub gem. § 7 BurlG befristet. Wird ein zunächst arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer im Kalenderjahr einschließlich des darauffolgenden Übertragungszeitraums so rechtzeitig gesund, dass er – wie im vorliegenden Fall – in der verbleibenden Zeit seinen Urlaub nehmen kann, erlischt der aus früheren Zeiträumen stammende Urlaubsanspruch ebenso wie der Anspruch, der zu Beginn des Urlaubsjahrs neu entstanden ist. Das BAG hat in diesem Zusammenhang aber leider die Frage offen gelassen, ob und falls ja in welchem Umfang Arbeitnehmer Urlaubsansprüche über mehrere Jahre ansammeln können.

BAG, Urt. v. 9. 8. 2011 – 9 AZR 425/10